Satzung

SATZUNG DER DORFGEMEINSCHAFT BREMKE E.V.
(Stand 2019)

 

§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen: „Dorfgemeinschaft Bremke e.V.“ und ist in das Vereinsregister eingetragen worden.
Der Verein hat seinen Sitz in Extertal-Bremke. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2
Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Die Dorfgemeinschaft bezweckt die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde, sowie den Tier- u. Naturschutz und die Landschaftspflege. Hierzu gehören auch die Durchführung von Informationsveranstaltungen und -fahrten und die Denkmalpflege.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall eines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Extertal, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, insbesondere im Ortsteil Bremke.
Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem Finanzamt Lemgo vorzulegen.

 

§3
Erwerb der Mitgliedschaft

Als ordentliche Mitglieder können dem Verein natürliche Personen, Firmen, sowie Organisationen angehören, die den Vereinszweck unterstützen wollen.
Zu Ehrenmitgliedern kann der Vorstand Personen ernennen, die sich um den Vereinszweck in besonderer Weise verdient gemacht haben.

 

§4
Aufnahme und Austritt

Die Anmeldung erfolgt formlos an den Vorstand. Die Mitgliedschaft endet:

a. durch freiwilligen Austritt,
b. durch Tod eines Mitgliedes,
c. durch Ausschluss, über den der Vorstand entscheidet.

Mit seinem Ausscheiden aus dem Verein verliert das Mitglied alle Rechte am Vereinsvermögen.

 

§5
Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden freiwillige Beiträge erhoben. Die Höhe des Mindestbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

 

§6
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a. Mitgliederversammlung
b. Vorstand

 

§7
Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung beschließt über:

a. Wahl der Vorstandsmitglieder nach § 8 und zwei Rechnungsprüfer,
b. Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstands,
c. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags,
d. Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins,
e. die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung, einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Über die Annahme der Tagesordnung und deren Ergänzung beschließt die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung muss ferner einberufen werden, wenn ein Zehntel der Mitglieder dieses fordern. Die Forderung ist schriftlich an ein Mitglied des Vorstands zu richten.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Sie fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§8
Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Kassenwart und dem Schriftführer.
Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden oder den 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder vertritt den Verein einzeln.
Die Funktionen der Vorstandsmitglieder werden in der Geschäftsordnung beschrieben und festgelegt.


Weitere Aufgaben des Vorstands:

a. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnungen
b. Einberufung der Mitgliederversammlung
c. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d. Erstellung eines Jahresberichts
e. Beschlussfassung über Ausschluss von Mitgliedern


Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt beginnend:

im ersten Jahr, also 2019:
– dem/der Geschäftsführer/-in (Datenschutzbeauftragte/r)
– dem/der Schriftführer/-in

im zweiten Jahr, also 2020:
– dem/der 1. Vorsitzenden
– dem/der Kassenwart/-in

im dritten Jahr, also 2021:
– dem/der 2. Vorsitzenden


In diesem jährlichen Rhythmus sind die Ergänzungswahlen von der Mitgliederversammlung vorzunehmen.
Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Form der Wahlen bestimmt die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
Wiederwahl und zwischenzeitliche Abwahl durch die Mitgliederversammlung sind zulässig.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von dem Vorsitzenden in der Regel einberufen werden.
Die anwesenden Vorstandsmitglieder sind nach ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Die Beschlüsse des Vorstands sind niederzuschreiben.


Zusätzlich wird ein erweiterter Fachvorstand gebildet:
Der Vorstand oder die Mitgliederversammlung benennen dazu Obleute für fachliche Sonderaufgaben.
Über die Zahl der Mitglieder des Fachvorstands, ihren Aufgabenbereich und ihre Amtsdauer entscheidet der Kernvorstand.
Über die Bestellung der Mitglieder des Fachvorstands wird in der Mitgliederversammlung berichtet.
Die Mitglieder des Fachvorstands sind nicht vertretungsberechtigt.

 

§9
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu bedarf es der 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

§10
Inkrafttreten

Diese Satzung trat am 16. April 1993 in Kraft.